A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltenden Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der DICOS GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Winfried Geyer, Stephan Hesse, Waldemar Wiesner, Alsfelder Straße 11, 64289 Darmstadt (nachfolgend „DICOS“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
(2) Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DICOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DICOS maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die Angebote von DICOS sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart oder in dem Angebot von DICOS aufgeführt ist. Dies gilt auch, wenn DICOS dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Pläne, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
(2) Die Beauftragung oder Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot an DICOS dar. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde 7 Tage ab Eingang seiner Beauftragung oder Bestellung bei DICOS an diese gebunden.
(3) Ein Vertrag zwischen DICOS und dem Kunden kommt erst dann zustande, wenn DICOS die Beauftragung oder Bestellung schriftlich annimmt (Annahmeerklärung) oder mit Erbringung der vom Kunden beauftragten oder bestellten Leistung beginnt. Diese Annahmeerklärung kann auch durch die Bestätigung seitens DICOS in einem gemeinsam genutzten Businessportal (z.B. ariba) erfolgen.
(4) Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vor-liegt, die schriftliche Annahmeerklärung von DICOS, gegebenenfalls in Verbindung mit der von DICOS erstellten Leistungsbeschreibung maßgeblich.
§ 3 VERTRAGSGEGENSTAND/LEISTUNGEN
(1) DICOS erbringt, soweit vertraglich vereinbart, folgende Leistungen:
• beratende und unterstützende Leistungen auf dienstvertraglicher Basis in Abstimmung mit dem Kunden;
• Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft einer Software notwendig sind sowie erforderliche Aktualisierung und Erweiterung von Software (Wartungs- und Supportleistungen);
• entgeltliche Erstellung von (Individual-)Software;
• entgeltliche Überlassung von Software.
(2) Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich aus einem schriftlichen Vertrag bzw. einer Auftragsbestätigung von DICOS in Verbindung mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) Die Bereitstellung bzw. Überlassung der Software bzw. der Aktualisierung oder Erweiterung erfolgt grundsätzlich in Form des Objektcodes als Download über den Server von DICOS oder des jeweiligen Herstellers. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, es sei denn es besteht eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierüber
§ 4 LEISTUNGSMODALITÄTEN/VERZÖGERUNGEN/LEISTUNGSORT
(1) DICOS ist in einem vereinbarten oder dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(2) DICOS ist berechtigt, geschuldete Vertragsleistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
(3) Termine für den Leistungsbeginn oder Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Beauftragung oder Bestellung von DICOS angegeben. Der Leistungszeitraum oder die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Kunde mit der Beibringung der für die Leistungserbringung von DICOS erforderlichen Informationen im Rückstand ist oder die vereinbarten Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.
(4) Bei Leistungsverzögerung von DICOS bedürfen Mahnungen und Fristsetzungen des zur Wirksamkeit der Schrift- bzw. Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Kann ein verbindlich vereinbarter Leistungstermin aufgrund von unvorhergesehenen Hindernissen, die DICOS nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung) nicht eingehalten werden, wird DICOS den Kunden hierüber unverzüglich informieren und einen neuen Leistungstermin vereinbaren.
(6) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort- und Zahlungsort der Geschäftssitz von DICOS.
§ 5 WARTUNG/SUPPORT
(1) Hat sich DICOS vertraglich zu Wartungs- und Supportleistungen verpflichtet, wird DICOS den Kunden telefonisch oder per E-Mail hinsichtlich der Anwendung der Software sowie zu Informationen über Applikationen, Produktempfehlungen und Konfigurationen beraten und unterstützen.
(2) Ein telefonischer Support steht dem Kunden werktags Montag – Freitag unter Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage und Fronleichnam zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung. In Einzelfällen kann auch eine Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
(3) Die Klassifizierung der Fehler sowie die jeweilige Reaktionszeit von DICOS richten sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach dem Support-Programm Standard von DICOS. Diese sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
(4) Die Messung der Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeit durch DICOS erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Supportzeit von DICOS und beginnt mit ordnungsgemäßer Fehlermeldung durch den Kunden. Eine Fehlermeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde den Fehler unverzüglich nach Entdeckung meldet und die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung sowie alle verfügbaren zweckdienlichen Informationen hinreichend detailliert beschreibt.
(5) DICOS erbringt Wartungs- und Supportleistungen
(a) jeweils innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung der Auftragslage und Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter von DICOS;
(b) nach Wahl von DICOS, regelmäßig durch Überlassung von Softwareanpassungen inklusive der Überlassung einer angepassten Dokumentation;
(c) im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
Eine Garantie zur Beseitigung von Fehlern überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit über-nimmt DICOS nicht.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart, ist DICOS nicht zu einer Anpassung der Software an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder an sich ändernde Anforderungen in der Sphäre des Kunden verpflichtet.
§ 6 MITWIRKUNGS-/BEISTELLUNGSPFLICHTEN
(1) Der Kunde wird bei der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen von DICOS nach Möglichkeit mitwirken, insbesondere indem er die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen über seine betrieblichen Bedürfnisse und die Umgebungsbedingungen erteilt.
(2) Der Kunde wird auf Aufforderung oder soweit für ihn erkennbar erforderlich DICOS bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Auftragnehmer Beauftragten anhalten. Ferner wird er, soweit dies für die Erbringung der von DICOS geschuldeten Leistungen erforderlich ist, den Zugriff auf die Software auf eigene Kosten (inklusive Verbindungskosten) über einen Remote-Access ermöglichen.
(3) Der Kunde darf die Software nicht ohne Absprache mit DICOS an einem anderen als dem bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Ort und nicht in einer anderen als der maßgeblichen Systemumgebung betreiben.
(3) Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu umgehen oder vorhandene Urheber- oder Schutzrechtsvermerke zu entfernen.
(4) Berühren die von DICOS durchzuführenden Abläufe gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kunde im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss mindestens zwei Mitarbeiter (sog. Key-User) mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der vertragsgegenständlichen Software als Ansprechpartner für DICOS benennen und einsetzen. Die Key-User bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen des Kunden. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an DICOS nicht berechtigt.
(6) Entsteht DICOS durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs-/oder Beistellungspflichten ein Mehraufwand, ist DICOS berechtigt diesen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von DICOS bleiben davon unberührt.
§ 7 RÜGEOBLIEGENHEIT
(1) Der Kunde hat jede Leistung bzw. Teilleistung von DICOS nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen DICOS gegenüber schriftlich zu rügen. Zunächst nicht feststellbare Mängel müssen nach ihrer Entdeckung ebenfalls unverzüglich schriftlich gerügt werden. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so gilt die Leistung bzw. Teilleistung hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt mit der Folge, dass die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist.
(2) Die schriftliche Mängelrüge des Kunden muss den Mangel umfassend und konkret beschreiben. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann DICOS dem Kunden die für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können.
§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Alle Preisangaben werden in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer.
(2) DICOS ist im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise gegen Vorkasse durchzuführen.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Zugang einer Rechnung beim Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von DICOS maßgeblich.
(4) Der Kunde kommt in diesem Fall ohne weitere Erklärungen von DICOS in Verzug, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht bezahlt hat. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. DICOS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der DICOS auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist DICOS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann DICOS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9 SCHUTZRECHTE DRITTER
(1) DICOS stellt den Kunden für das Inland auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus von DICOS zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Kunde wird DICOS unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
(2) DICOS kann für den Fall von Rechtsmängeln auf eigene Kosten und nach eigener Wahl:
(a) dem Kunden das Recht verschaffen, die Software oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, zu nutzen;
(b) die Software oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, abändern und abwandeln, um die Verletzung zu beseitigen; oder
(c) die Software oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, durch eine andere Software von vergleichbarer Leistungsfähigkeit ersetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 10 HAFTUNG
(1) DICOS haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von DICOS liegen.
(2) DICOS haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens- und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer von DICOS ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) DICOS haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens sowie auf einen Höchstbetrag von 50.000 EUR je Schadensfall beschränkt.
(4) Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verjähren in 12 Monaten.
(5) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(6) Beruht ein Datenverlust auf einer schuldhaften Verletzung des Kunden seiner Obliegenheit zur regelmäßigen Datensicherung, ist der Schadensersatzanspruch gegenüber DICOS der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch bei regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DICOS, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 11 HÖHERE GEWALT
(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erbrachten Leistungen wiederholt werden sollen. Die Vertragsparteien werden einvernehmlich eine Frist bestimmen, nach dessen Ablauf jede Vertragspartei berechtigt ist, von den betroffenen Aufträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt nicht innerhalb dieser Frist beendet ist. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 12 GEHEIMHALTUNG/DATENSCHUTZ
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragsteils Stillschweigen zu bewahren und diese ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten zu verwenden.
(2) DICOS wird ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO verpflichten. Sollte im Rahmen der Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag eine Verarbeitung der Daten des Kunden durch DICOS erforderlich werden, werden die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen.
(3) Im Übrigen ist für die Datensicherheit der Kunde verantwortlich.
§ 13 VERTRAGSBEENDIGUNG
(1) DICOS kann die vertraglich eingeräumten Rechte aus wichtigem Grund unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn DICOS unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen den Vertrag verstößt.
(2) Im Falle einer Vertragsbeendigung kann DICOS vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 14 AUFRECHNUNGS-/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von DICOS und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 15 ÄNDERUNGEN DER AGB/PREISÄNDERUNGEN
(1) DICOS kann die AGB aus wichtigem Grund ändern. Änderungen der AGB und deren Gründe werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Schrift- oder Textform mitgeteilt. Der Kunde hat die Möglichkeit der Änderung der AGB binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so gilt die Zustimmung zur Änderung der AGB als erteilt. Auf diese Folge wird der Kunde in der Mitteilung über die Änderung explizit hingewiesen. Erfolgt ein Widerspruch des Kunden bezüglich der Änderung der AGB ist DICOS berechtigt den Vertrag ordentlich zu kündigen.
(2) Auf Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen wird DICOS den Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Schrift- oder Textform hinweisen. Die Preisänderungen zu Lasten des Kunden werden wirksam, wenn der Kunde nicht von seinem Recht Gebrauch macht, das Vertragsverhältnis schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit der Wirkung zum Eintritt der Preisänderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
(3) Die Mitteilung über Preisänderungen muss eine Belehrung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und das Sonderkündigungsrecht des Kunden enthalten.
§ 16 RECHTSWAHL/GERICHTSSTAND
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
(2) Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz von DICOS. DICOS ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
B. Softwareentwicklung
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Bedingungen finden zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften Anwendung, sofern DICOS sich vertraglich dazu verpflichtet hat, im Auftrag des Kunden eine Software oder sonstige Programme an die Bedürfnisse des Kunden anzupassen oder zu erstellen.
§ 2 PROJEKT/PROJEKTLEITUNG
(1) DICOS wird die vertraglich vereinbarten Leistungen abschnittsweise erbringen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die zu erbringenden Leistungen soll ein „Zeitplan“ erstellt werden.
(2) Leistungsverzögerungen werden dem Kunden von DICOS angezeigt. Solche Leistungsverzögerungen, die auf höherer Gewalt oder Umständen im Einflussbereich des Kunden beruhen, hat DICOS nicht zu vertreten. Sie berechtigen DICOS, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Die Projektleitung und -verantwortung liegen bei DICOS. Vereinbarte Änderungen der Leistungen werden von DICOS dokumentiert.
(4) Die Parteien sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Erkennt eine Partei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen
(5) Der Kunde wird zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von DICOS zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
§ 3 ABNAHME
(1) Sofern eine Abnahme erfolgt, werden Abnahmetermine verbindlich im Vertrag festgelegt oder einvernehmlich durch die Parteien bestimmt.
(2) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Der Kunde hat nach Fertigstellung einzelner Abschnitte oder Gesamtleistung zu prüfen, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
(3) Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder keine wesentlichen Mängel vorliegen oder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Parteien vor Durchführung der Abnahme oder im Vertrag vereinbart wurden. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
(4) Auf Aufforderung durch DICOS hat der Kunde die Erbringung der vollständigen Leistung oder die Erbringung von Teilleistungen schriftlich zu bestätigen.
(5) Erklärt der Kunde die Abnahme ohne Angabe von Mängeln nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung, kann DICOS eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die erbrachte Leistung bzw. Teilleistung gilt mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch DICOS schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
(6) Die erbrachte Leistung bzw. Teilleistung gilt auf jeden Fall als abgenommen, wenn
• der Kunde die Leistung bzw. Teilleistung für Produktivarbeiten benutzt, oder
• der Kunde oder Dritte selbstständige Eingriffe am gelieferten Programm bzw. an gelieferten Programmteilen vornehmen, oder
• der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung zur Leistungsbestätigung durch DICOS (§ 3 Abs. 4) diese Bestätigung nicht schriftlich erteilt.
§ 4 CHANGE-REQUEST-REGELN
(1) Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird DICOS dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(2) Erfordert das Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann DICOS hierfür eine Vergütung verlangen, wenn DICOS den Kunden darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt hat.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(4) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und von den Parteien abgezeichnet werden.
§ 5 LEISTUNGSSTÖRUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
(2) Wird der Vertrag über die Überlassung der anzupassenden Software rückabgewickelt, endet auch der betreffende Vertrag mit DICOS. Hat DICOS die Rückabwicklung nicht zu vertreten, kann DICOS die vereinbarte Vergütung auch für die noch nicht oder nicht vollständig erbrachten Leistungsabschnitte verlangen. Es muss jedoch dasjenige angerechnet werden, was infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird.
(3) DICOS kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Anpassungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
(4) DICOS haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von DICOS erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
§ 6 LIZENZ
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, räumt DICOS dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht (nachfolgend: „Lizenz“) ein. Die Lizenz berechtigt den Kunden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die Software oder Anpassungsleistungen in Form des Objektcodes zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen.
(2) Die Übertragung der Lizenz erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet DICOS die Nutzung durch den Kunden widerruflich. DICOS kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
(3) Die Übertragung der Lizenz erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Kunde die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert.
(4) Eingeräumte Nutzungsrechte gelten, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart wurde, nur für die gewerbliche Nutzung.
§ 7 LIZENZBESTIMMUNGEN DRITTER
(1) Der Kunde darf Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke des jeweiligen Lizenzgebers (DICOS oder Dritthersteller) nicht beseitigen oder verändern.
(2) Produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der vertragsgegenständlichen Software vom jeweiligen Hersteller beschränken den Leistungs- und Lieferumfang von DICOS und gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor.
(3) Ist DICOS nicht Hersteller einer vertragsgegenständlichen Software, steht DICOS für die Erfüllung von Garantieleistungen des Herstellers nicht ein. Ansprüche aus der eingeräumten Garantie sind allein gegenüber dem Hersteller bzw. Garantiegeber geltend zu machen.
(4) Der Kunde wird die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers beachten.
C. Softwarevertrieb
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Bedingungen finden zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften Anwendung, sofern DICOS eigene Software oder Software von (Dritt-)Herstellern veräußert.
§ 2 INSTALLATION/ÜBERGABE
(1) DICOS übergibt das bestellte Produkt durch Übermittlung eines Links zum Download an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Über diesen Link kann der Kunde das Produkt von dem Server von DICOS oder dem Server des Herstellers herunterladen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder der Veränderung des Produktes geht im Falle des Downloads mit Übertragung des Produktes in das Netzwerk des Kunden auf den Kunden über.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Installation des Produktes durch den Kunden.
§ 3 LIZENZUMFANG
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, räumt DICOS dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht ein.
(2) Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet DICOS die Nutzung in der vereinbarten Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät.
(3) Der Kunde darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Darüber hinaus hat der Kunde die gesetzlichen Bestimmungen der 69a ff. UrhG zu beachten.
(4) Es ist nicht gestattet, die gelieferte DICOS-Software zu verändern, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder andere Verfahren des Reverse-Engineering anzuwenden oder diese Aufgaben Dritten zu überlassen, es sei denn, es ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
(5) Die Nutzung der DICOS-Software durch Outsourcing- Dienstleister oder Anwendungs- Service-Provider für deren Kunden bedarf zusätzlicher vertraglicher Regelung.
(6) Ist DICOS nicht Hersteller einer vertragsgegenständlichen Software, steht DICOS für die Erfüllung von Garantieleistungen des Herstellers nicht ein. Ansprüche aus der eingeräumten Garantie sind allein gegenüber dem Hersteller bzw. Garantiegeber geltend zu machen.
(7) Im Rahmen der Überlassung von Produkten von Drittherstellern gelten zudem die jeweiligen Bedingungen der Dritthersteller für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware, die DICOS dem Kunden jeweils auf Anfrage zur Verfügung stellt. Der Kunde wird die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers beachten.
(8) Veräußert der Kunde ein von DICOS geliefertes Produkt an Dritte, hat er diesen Dritten gegen-über auf die Lizenzbestimmungen des Herstellers hinzuweisen. In der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dritten soll die Geltung dieser Lizenzbestimmungen vereinbart werden.
§ 4 LIZENZAUDIT
(1) DICOS ist berechtigt, die Übereinstimmung der tatsächlichen Nutzung des von DICOS gelieferten Produkts beim Kunden überprüfen zu lassen. Die Überprüfung darf nur durch einen auch gegenüber DICOS zur Verschwiegenheit verpflichteten, weisungsunabhängigen Sachverständigen erfolgen, der Informationen nur dann und soweit an DICOS herausgeben darf, als dass Lizenzverstöße vorliegen und soweit diese zur Durchsetzung von Lizenzverstößen erforderlich sind.
(2) Die Prüfung muss mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich angekündigt werden. Die Überprüfung hat zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden zu erfolgen.
(3) Bei der Besichtigung und Durchführung der Überprüfung hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen bei seiner Prüfung keine personenbezogenen Daten übermittelt oder sonst wie offengelegt werden. Ist dies nicht sicherzustellen, werden die Parteien hierzu eine gesonderte datenschutzkonforme Vereinbarung treffen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem Sachverständigen die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der DICOS aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich DICOS das Eigentum an den bestellten Produkten vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist DICOS berechtigt, das Produkt auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen, solange der Zahlungsverzug anhält und die Verzug begründende Nichtleistung nicht unverhältnismäßig gering ist.
(3) Im Falle einer Verarbeitung eines unter Vorbehalt stehenden Produkts, dessen Umbildung oder dessen Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt DICOS unmittelbar Eigentum an der her-gestellten Sache. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DICOS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Sind an dem Vertrag nur Kaufleute beteiligt, so gelten ergänzend die §§ 377 ff. HGB.
(2) Es gilt als vereinbart, und der Kunde erkennt an, dass es nach dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie unter allen Anwendungs-bedingungen fehlerfrei arbeitet. DICOS gewährleistet daher die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Software nur für solche Fehler, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch grundsätzlich in Frage stellen.
(3) Die Art der Nacherfüllung bestimmt DICOS. Die Nacherfüllung kann durch Fehlerbehebung, Ersatzbeschaffung, Updates oder Releases einer neuen Version des Programms erfolgen. DICOS kann die Nacherfüllung auch mittels Remote-Service durchführen.
(4) Ist DICOS zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird DICOS dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung. Das Recht von DICOS die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu,
• wenn er das Produkt nicht bestimmungsgemäß oder missbräuchlich nutzt, oder
• wenn er das Produkt ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DICOS modifiziert oder verändert, oder
• wenn Probleme oder Fehler darauf beruhen, dass das Produkt mit anderen Programmen genutzt wurde, die mit dem bestellten Produkt nicht kompatibel sind,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf das bestellte Produkt zurückzuführen ist.
(6) Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(7) Im Falle eines Rücktritts hat der Kunde alle zur Erfüllung des Kaufvertrages von DICOS erhaltenen Gegenstände zurückzugeben. Zusätzlich ist das Produkt unverzüglich dauerhaft zu deinstallieren. Die Deinstallationspflicht erfasst das gesamte auf der Grundlage des Vertrages überlassene Produkt (einschließlich Bestandteile, die im Rahmen der Nacherfüllung, beispielsweise durch Updates oder eine weitere Version, überlassen wurden).
(8) Nutzt der Kunde das Programm über die vertragliche Vereinbarung hinaus, ist er verpflichtet, DICOS für die Übernutzung eine Entschädigung entsprechend der zum Zeitpunkt der Übernutzung aktuellen Preisliste zu zahlen.
01.03.2022
© DICOS GmbH Kommunikationssysteme